13.02.24 Elterninformation zur Schulbesuchspflicht
Sehr geehrte Eltern, am 1. August 2024 sind die neuen „Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht (AV Schulbesuchspflicht)“ in Kraft getreten. Diese finden Sie unter: https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/rechtsvorschriften/av-schulbesuchspflicht.pdf?ts=1715944026 (externer Link)
In diesen Ausführungsvorschriften finden Sie insbesondere Informationen zu:
- Anträgen auf Beurlaubungen aus wichtigem Grund,
- Beurlaubungen vom Unterricht aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen,
- Befreiungen vom Schwimm- und Sportunterricht aus zwingenden gesundheitlichen Gründen, Verspätungen, zur Entschuldigung des Fehlens Ihres Kindes wegen Krankheit.
Zur Entschuldigung des Fehlens Ihres Kindes wegen Krankheit möchten wir Ihnen mit diesem Schreiben die an unserer Schule gültige Verfahrensweise mitteilen:
Kann Ihr Kind wegen Krankheit nicht am Unterricht teilnehmen, so sind Sie als Erziehungsberechtigte verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens in Kenntnis zu setzen:
entweder telefonisch im Sekretariat: 030 2408386
oder mittels Email ausschließlich an: c2VrcmV0YXJpYXRAZ3V0c211dGhzLnNjaHVsZS5iZXJsaW4uZGU=@invalid
Diese Information muss bis spätestens 8.00 Uhr erfolgen.
Bei einem längeren Fernbleiben muss Ihre Mitteilung spätestens am dritten Tag des Fernbleibens in Schriftform oder in elektronischer Form vorliegen oder bereits vorgelegen haben. Die Mitteilung muss Angaben über die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens enthalten. In jedem Fall ist bei der Rückkehr Ihres Kindes in die Schule zusätzlich unverzüglich eine schriftliche, eigenhändig von Ihnen unterschriebene Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür ergeben.
Wird eine dieser drei Pflichten nicht erfüllt, gilt das Fehlen in der Regel als unentschuldigt. Bei begründeten Zweifeln an einem Fernbleiben aus gesundheitlichen Gründen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Wird das geforderte Attest nicht unverzüglich vorgelegt, gilt das Fehlen in der Regel ebenfalls als unentschuldigt.
Abschließend noch ein Hinweis zu Verspätungen
Zu Verspätungen sind in den Ausführungsvorschrift folgende Festlegungen getroffen:
„Sechs einzelne unentschuldigte Fehlstunden im Schulhalbjahr gelten als ein unentschuldigter Fehltag.
Nach der zweiten Verspätung pro Schulhalbjahr wird jede weitere Verspätung als unentschuldigte Fehlstunde gewertet, es sei denn, die Verspätung beruht auf glaubhaft gemachten, nicht selbst zu vertretenden, Gründen.“
Wir bitten um Beachtung und danken für Ihre Unterstützung!
(Diesen Brief haben alle Kinder für die Eltern ausgehändigt bekommen)